Statuten

1. Name und Zweck

Art. 1 
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei (SVP) Wetzikon (nachfolgend Partei genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Die Partei ist Mitglied der SVP des Bezirkes Hinwil sowie des Kantons Zürich. Folglich sind auch deren jeweilige Statuten für Sie massgebend.

Art. 2  
Die Partei erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlstand, Ordnung und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen. Sie setzt sich aktiv für die Belange der Politischen Gemeinde Wetzikon ein und bezweckt im Übrigen die Förderung und Wahrung der politischen Kenntnisse und Interessen seiner Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft.

Übrigen vertritt die Partei grundsätzlich die in Programmen und Richtlinien festgelegten Grundsätze der Schweizerischen Volkspartei (SVP).

2. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Beitritt zur Partei steht allen stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern offen, die sich zu dem in Art. 2 umschriebenen Zweck bekennen.

Art. 4
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss wodurch jeder Anspruch auf das Parteivermögen untergeht.

Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten. Der Beitrag ist für das ganze laufende Jahr zu entrichten.

Mitglieder, die trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung den Beitrag nicht bezahlen, Ansehen oder Interessen der Partei gefährden, sind durch Vorstandsbeschluss aus der Partei auszuschliessen. Den Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

Mitglieder die schriftlich nicht mehr erreichbar sind, weil sie ihr Domizil verlegt und dies dem Vorstand nicht mitgeteilt haben, sind auf Jahresende aus der Mitgliederliste zu streichen.

Stellen die Gestrichenen ein Wiederaufnahmegesuch, entscheidet darüber der Vorstand. Den Antragsstellern steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

3. Organisation

Art. 6
Die Organe der Partei sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die Parteiversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsrevisoren

Art. 7
Die Generalversammlung

Die jährliche ordentliche Generalversammlung hat grundsätzlich im ersten Quartal stattzufinden.

Ausserordentliche Generalversammlungen hat der Vorstand dann einzuberufen, wenn er es für nötig erachtet. Das gleiche Recht steht den Mitgliedern zu, wenn mindestens ein Fünftel von ihnen dies mit schriftlicher Eingabe an den Präsidenten, unter Angabe der Gründe, verlangen. Zwecks Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung steht jedem Mitglied das Recht zu, Einsicht in die Mitgliedslisten zu nehmen.

Die Einladung zur Generalversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mit Bekanntgabe der Traktanden sowie Ort und Zeit der Versammlung, zu versenden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Art. 8
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1.       Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, des
    Jahresberichtes des Präsidenten und allenfalls der Berichte von Behördemitgliedern;
  2.       Abnahme der Jahresrechnung;
  3.       Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm, Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge;
  4.       Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren und Bezeichnung des Präsidenten;
  5.       Déchargeerteilung an den Vorstand;
  6.       Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten;
  7.       Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  8.       Statutenrevisionen und Auflösung der Partei;
  9.       Beschlussfassung über alle anderen ihr unterbreiteten Angelegenheiten;
  10.     Beschlussfassung über Rekurse von Nichtaufgenommenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das geheime Verfahren verlangt.

Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Vorsitzenden massgebend.

Art. 9
Die Parteiversammlung
Parteiversammlungen werden durch den Präsidenten oder Vize-Präsidenten nach Bedürfnis einberufen. Sie dienen der Besprechung von Wahlen und Abstimmungen sowie anderen politischen Angelegenheiten. Das gleiche Recht steht den Mitgliedern zu, wenn mindestens ein Fünftel von ihnen dies mit schriftlicher Eingabe an den Präsidenten, unter Angabe der Gründe, verlangen.

Art. 10
Der Vorstand
Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und den Präsidenten für jeweils ein Jahr, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Der Präsident oder der Vizepräsident führen gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder soll auf angemessene Vertretung der verschiedenen Gemeindegebiete, der Berufsgruppen und der Mitglieder in den verschiedenen Behörden Rücksicht genommen werden.

Der Vorstand wird nach Bedürfnis vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung ist mindestens zwei Wochen vorher, in der Regel durch den Präsidenten oder Aktuar, zu versenden. Sie soll insbesondere die zu behandelnden Traktanden sowie Ort und Zeit der Sitzung enthalten. Der Vorstand kann nur gültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Zirkularbeschlüsse sind möglich. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei. Er bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und für die Parteiversammlungen vor. Der Vorstand kann zu den Sitzungen Behörden- und Parteimitglieder als Berater beiziehen. Er kann insbesondere Arbeitsgruppen zur Bearbeitung von Sachpolitischen und Parteiinternen Themen einsetzen.

Dem Vorstand obliegt insbesondere folgendes:

  1.       Vertretung der Partei nach aussen und Leitung der Parteigeschäfte;
  2.       Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und Parteiversammlungen;
  3.       Leitung von Wahl- und Abstimmungskampagnen;
  4.       Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern;
  5.       Einberufung und Vorbereitung der General- und Parteiversammlung;
  6.       Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen, soweit dies nicht an der General- oder Parteiversammlung erfolgt;
  7.       Antragstellung auf Statutenänderung und Auflösung der Partei;
  8.       Jährliche Berichterstattung und Rechnungsstellung mit Voranschlag;
  9.       Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 2000 im Jahr;
  10.     Alle Parteigeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fällt.

Art. 11
Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils auf ein Jahre zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Sie sind wieder wählbar.

Die beiden Rechnungsrevisoren haben alle vom Vorstand geführten Rechnungen samt Belegen zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Im Weiteren können diese beim Kassier einmal jährlich einen Kassasturz vornehmen.

4. Allgemeines

Art. 12       
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt ein Jahr.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Stimmabgabe angeordnet werden.

Das Parteijahr entspricht dem Kalenderjahr.

5. Finanzielles

Art. 13       
Die Ausgaben der Partei werden bestritten:

  1.       aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
  2.       aus freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern, Gönnern und Sponsoren;
  3.       aus den Zinsen des Gesamtvermögens.

Die Mitglieder haben die durch die Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeiträge sowie allfällige Sonderbeiträge zu bezahlen. Die Beiträge and die Bezirks- und an die kantonale Partei sind im Jahresbeitrag inbegriffen.

Für die Verpflichtungen der Partei haftet nur das Parteivermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ausserordentliche Ausgaben die den Höchstbetrag von CHF 2000 im Jahr übersteigen bedürfen der Genehmigung durch die General- oder Parteiversammlung.

6. Publikationsorgane

Art. 14
Der Zürcher Oberländer und allenfalls weitere kommunale und regionale Zeitungen sind die offiziellen Publikationsorgane der Partei.

7. Statutenrevision und Auflösung

Art. 15       
Die Statuten können an jeder Generalversammlung geändert werden. Eine Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 16       
Die Auflösung der Partei bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Parteimitglieder.

Über die Verwendung des bei der Auflösung der Partei noch vorhandenen Vermögens entscheidet die letzte Generalversammlung.

8. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 17
Diese revidierte Fassung der Statuten vom 30. April 1982 wurde an der ordentlichen Generalversammlung vom 21. März 2017 angenommen und treten
sofort in Kraft. Sie ersetzen somit die bisherigen Statuten.